Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber,  zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.

 

 

Teaser

Wenn Sie zu einer Wahl antreten wollen, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.

 

 

Zuständige Stelle

Gemeindeverwaltung

 

 

Voraussetzungen

Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Nicht wählbar sind Sie,

1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,

2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bescheinigung der Wählbarkeit

 

 

Anträge / Formulare

Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Kommunales (Sitzungsdienst/Wahlen)

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-860
Telefax: +49 2631 802-323

Webseite: Infos zu den Wahlen
E-Mail: Kontakt per eMail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mi. 08:30 - 12:00 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

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